Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Willofs e.V.

In der Fassung vom 16.03.2013

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 16.03.2013

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen

Freiwillige Feuerwehr Willofs e.V.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Kaufbeuren unter der Nummer 10986 eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Willofs.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Unterstützung der gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr Obergünzburg-Willofs“;

Insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Gemeinzügigkeitsverordnung (Abgabenordnung).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können sein:

  1. Aktive Mitglieder
  2. Passive Mitglieder
  3. Fördernde Mitglieder
  4. Ehrenmitglieder

Aktive Mitglieder sind all diejenigen, die aktiven Feuerwehrdienst leisten. Hierzu zählen auch die Feuerwehranwärter.

Passive Mitglieder sind jene, welche aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden und nicht aus dem Verein austreten.

Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.

Ehrenmitglieder sind jene welche durch die Mitgliederversammlung dazu ernannt worden sind. (§12, §14)

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in der Gemeinde Obergünzburg-Willofs haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein, sofern die Aufnahme für aktive Mitgliedschaft beantragt wird.

Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder mündlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitgliedes
  2. durch Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluss.

Der Austritt ist dann wirksam, wenn er gegenüber dem Vorstand schriftlich oder mündlich erklärt worden ist. Die Beitragspflichten bleiben jedoch bis zum Ablauf des Geschäftsjahres bestehen, es sei denn, die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Auflösung, Aufhebung oder Liquidation des Vereines. In diesen Fällen endet die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Monates, in dem dieses Ereignis eintritt.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht oder anderer finanzieller Verpflichtungen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 4 Wochen verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Beschluss schriftlich mitzuteilen. Ab dem Tage der Beschlussfassung des Vorstandes ruhen sämtliche Rechte des Mitgliedes, sowie seine Ansprüche an den Verein, ausgenommen sein Recht der Mitgliederversammlungsberufung.

Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliederbeiträge

 Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Beitrag ist für ein volles Kalenderjahr im Voraus bis spätestens 31. März des laufenden Kalenderjahres zu zahlen. Während des Kalenderjahres eintretende Mitglieder haben ebenfalls den vollen Jahresbeitrag am Tage der Aufnahme zu entrichten.

 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 § 7 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Schatzmeister
  5. dem 1. Beisitzer
  6. dem 2. Beisitzer
  7. dem Kommandanten
  8. dem stellvertretenden Kommandanten

Die unter §8 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Wählbar ist jedes Mitglied, welches am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet hat.

Die Kommandanten werden in Anwendung des jeweilig gültigen Paragraphen des BayFwG gewählt, ihre Amtszeit regelt ebenfalls das BayFwG in der jeweils gültigen Fassung.

Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt.

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Geschieht dieser Rücktritt (Ausschluss, Amtsenthebung) vor Ablauf der Wahlperiode und innerhalb eines Kalenderjahres, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl dieser Vorstandsmitglieder notwendig.

Dem Vorstand steht ein Beirat, bestehend aus den Führungskräften und den Vertrauenspersonen zur Seite, der den Vorstand in allen Belangen unterstützt.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

Vorstand gemäß §26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Vereinsintern wird jedoch bestimmt, dass der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

§ 10 Sitzung des Vorstandes

 Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom 1. Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, mündlich oder schriftlich einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende, anwesend sind.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen.

§ 11 Kassenführung

 Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

Diese Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Die Prüfung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung (Entlastung des Vorstandes) vorzulegen.

§ 12 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst nach Ende des Geschäftsjahres hat eine Mitglieder-versammlung stattzufinden.

Die Mitgliederversammlung muss jedoch immer dann einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, es vom Vorstand schriftlich verlangt.

Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

  • Entgegennahme des Jahres- und Kassenbericht, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes. (§ 11)
  • Festsetzung der Jahresbeiträge und sonstiger Beitragspflichten (§ 6)
  • Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer. (§ 8, § 11)
  • Ausschluss von Mitgliedern (§ 5 Abs. 4)
  • Satzungsänderungen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 3 Abs. 5, § 14)
  • Auflösung des Vereins (§ 15)

Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Bekanntmachung (Aushang) oder Veröffentlichung in der Allgäuer Zeitung oder per e-mail oder per Fax einberufen.

Satzungsänderungen sind der Einladung im Wortlaut beizufügen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt.

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der 1. Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter, dem 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen oder den Verein erworben haben, können folgende Ehrungen ausgesprochen werden:

  • Ehrenmitgliedschaft
  • Weitere Ehrungen kann der Vorstand im Einzelfall beschließen und aussprechen.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Vorschlag des 1. Vorsitzenden durch Abstimmung im Vorstand (§ 10).

Ehrungen können von jedem Mitglied für jedes Mitglied schriftlich oder mündlich beim Vorstand beantragt werden.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereines, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen in Willofs zu verwenden hat.